Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland:
Das deutsche Schiedsrecht sieht die Anerkennung und Vollstreckung von in- und ausländischen Schiedssprüchen vor. Deutschland ist auch Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (New Yorker Übereinkommen); das Europäische Übereinkommen von 1961 über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Genfer Konvention); Übereinkommen von 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten (ICSID-Konvention).
Ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist an das Oberlandesgericht zu richten. Im Falle von inländischen Schiedssprüchen sollte der Antrag an das - in der Schiedsvereinbarung bezeichnete - Oberlandesgericht gesendet werden oder an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet. Im Falle ausländischer Schiedssprüche ist der Antrag an das Oberlandesgericht zu richten, in dessen Bezirk die Gegenpartei ihren Wohnsitz hat oder wo sich das Vermögen der Streitpartei oder das Streitvermögen befindet. Der Antrag muss in deutscher Sprache gestellt werden und den Originalschiedsspruch oder eine beglaubigte Kopie des Schiedsspruches enthalten.
Verstößt ein Schiedsspruch z.B. gegen die deutsche öffentliche Ordnung, so wird der Schiedsspruch weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt.
Vollstreckung eines Schiedsspruches im Ausland:
Um einen Schiedsspruch in einem bestimmten Land durchzusetzen, muss der Schiedsspruch von den nationalen Gerichten dieses Landes anerkannt werden.
Die beiden grundlegenden Maßnahmen, die im Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (das New Yorker Übereinkommen) vorgesehen sind, sind die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche durch nationale Gerichte und die Verweisung eines nationalen Gerichts an ein Schiedsgericht.
Eine Partei, die die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs beantragt, muss dem inländischen Gericht (a) den Schiedsspruch und (b) die Schiedsvereinbarung vorlegen. Bei der Verweisung eines Gerichts an ein Schiedsgericht muss das Gericht eines Vertragsstaats - wenn es für eine Angelegenheit angerufen wird, für die die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben - sie auf Antrag einer der Parteien an ein Schiedsgericht verweisen.
Für weitere Informationen darüber, wie man einen Schiedsspruch im Ausland vollstreckt, kontaktieren Sie bitte Ihren anwaltlichen Vertreter.