(1) Die nachstehenden Regelungen haben zum Ziel, die Integritätsgrundsätze transparent zu machen, die bei der DIS gelten im Zusammenhang mit
- der Benennung von Schiedsrichtern durch den DIS-Ernennungsausschuss;
- der Annahme von Mandaten als Schiedsrichter oder externer Parteivertreter durch Mitglieder von Organen der DIS oder andere Funktionsträger in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung.
(2) Die Integritätsgrundsätze sollen das Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit fördern und sind unter diesem Zweck auszulegen und anzuwenden. Alle Mitglieder von Organen der DIS und alle Personen, die innerhalb der DIS Funktionen bei der Verwaltung von Schiedsgerichtsverfahren ausüben, sind dem Interesse verpflichtet, das Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit zu fördern. Sie sind gehalten, auch in Fällen, für welche die nachstehenden Regelungen keine konkreten Anweisungen enthalten, im Geiste der Integritätsgrundsätze der DIS zu handeln und mögliche Interessenkonflikte unter Zugrundelegung höchster Integritätsstandards aufzulösen.
(3) Die Mitglieder des DIS-Ernennungsausschusses (§ 14 der DIS-Satzung) dürfen nicht:
(i) gleichzeitig Mitglieder des Vorstands oder des Beirats (§§ 7 und 9 der DIS-Satzung) sein;
(ii) mehr als zwei Amtszeiten wahrnehmen;
(iii) Mitglieder des Vorstands oder des Beirats oder der Geschäftsführung oder die Rechnungsprüfer als Schiedsrichter für Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung benennen;
(iv) während ihrer Amtszeit Mandate als Schiedsrichter für ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung annehmen.
Sie dürfen während ihrer Amtszeit jedoch in einem Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung als externer Parteivertreter tätig werden. In diesem Fall dürfen sie an Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, gemäß § 14.6 der DIS-Satzung nicht mitwirken.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung oder andere Angestellte der DIS dürfen nicht:
(i) Mandate als Schiedsrichter für ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung annehmen;
(ii) in Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung als externer Parteivertreter tätig werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 26 BGB (§ 7.2 der DIS-Satzung) dürfen während ihrer Amtszeit nicht:
(i) Mandate als Schiedsrichter für ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung annehmen;
(ii) in Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung als externer Parteivertreter tätig werden.
(6) Die anderen, nicht vertretungsberechtigten, Mitglieder des Vorstands (§ 7 der DIS-Satzung) und die Mitglieder des Beirats (§ 9 der DIS-Satzung) dürfen während ihrer Amtszeit:
(i) unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Absatz 3 (iii) Mandate als Schiedsrichter für ein Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung annehmen;
(ii) in Verfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung als externer Parteivertreter tätig werden.