Schlichtung

Schiedsgerichtsbarkeit

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Im Rahmen einer Schlichtung können Streitigkeiten zwischen Unternehmen oder anderen Konfliktparteien einvernehmlich gelöst werden. Die Schlichtung zielt darauf ab, durch einen Kompromissvorschlag eines neutralen Schlichters eine Einigung herbeizuführen. In Schlichtungsverfahren erleichtert der Schlichter die Verhandlungen zwischen den Parteien. Im Unterschied zu einem (Schieds-)Richter hat ein Schlichter keine Entscheidungsbefugnis. Im Unterschied zum Mediator hat ein Schlichter aber die Befugnis, den Parteien aktiv Lösungsvorschläge zu unterbreiten, auf die sich die Parteien verständigen können.

Prinzip und Grundlage der Schlichtungsordnung ist, dass ein Erfolg des Schlichtungsverfahrens von der Bereitschaft aller beteiligten Parteien zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung abhängt. Dementsprechend hat jede Partei die Möglichkeit, das Verfahren jederzeit ohne Begründung abzubrechen.

Die Konsensbereitschaft der Parteien steht im Vordergrund. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung des Verfahrens, so dass die DIS-Schlichtungsordnung bewusst lediglich Rahmenbedingungen für die Durchführung des Verfahrens vorgibt.

Die Parteien können die Schlichtung bereits bei Abschluss eines Vertrages als Streitbeilegungsmethode vereinbaren, indem sie eine Schlichtungsvereinbarung in den Vertrag aufnehmen.

Die Parteien können sich aber auch auf ein Schlichtungsverfahren verständigen, nachdem bereits ein Streitfall entstanden ist.

Vorteile der Schlichtung

Die Schlichtung bietet viele Vorteile:

  • Eine vertrauliche, schnelle, flexible und kosteneffiziente Streitbeilegungsmethode für Parteien, die ihre Streitigkeiten einvernehmlich beilegen wollen.
  • Das Schlichtungsverfahren bietet den Parteien Rahmenbedingungen, innerhalb derer sie die Durchführung des Verfahrens frei bestimmten können.
  • Die Schlichtung ermöglicht den Parteien, ihre Konflikte zu lösen, ohne ihre Geschäftsbeziehungen nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Parteien arbeiten nach einer erfolgreichen Schlichtung in der Regel weiterhin zusammen.
  • Ähnlich wie im Mediationsverfahren bleibt es in der Entscheidungsbefugnis der Parteien, sich einvernehmlich zu einigen. Im Unterschied zum Mediator hat ein Schlichter aber die Befugnis, den Parteien Lösungsvorschläge zu unterbreiten, auf die sich die Parteien verständigen können.
  • Im Fall, dass die Parteien keine einvernehmliche Einigung erzielen, haben sie weiterhin die Möglichkeit, die Streitigkeit in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren entscheiden zu lassen.

Das DIS-Schlichtungsverfahren

Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der DIS-Schlichtungsordnung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Aufforderung zur Streitbeilegung nach der DIS-Schlichtungsordnung einer Partei an die andere Partei.

Das Schlichtungsverfahren beginnt, wenn sich die andere Partei mit der Durchführung des Verfahrens gegenüber der DIS schriftlich einverstanden erklärt und der Antragsteller die DIS-Einschreibegebühr zahlt. Lehnt die andere Partei die Aufforderung des Antragsstellers ab, äußert sie sich nicht fristgerecht oder wird die DIS-Einschreibegebühr nicht gezahlt, so findet das Schlichtungsverfahren nicht statt.

Die Parteien können einen Einzelschlichter oder eine beliebige Anzahl von Schlichtern, auf die sich die Parteien geeinigt haben, frei wählen und benennen. Bei Verfahren mit drei Schlichtern soll jede Partei einen Schlichter bestellen und die beiden so bestellten Schlichter bestellen den dritten Schlichter. Benennen die Parteien nicht innerhalb eines Monats einen Schlichter, so benennt die DIS den Schlichter auf Antrag aller Parteien. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl der Schlichter.

Die Einzelheiten des Verfahrens werden von den Schlichtern in Absprache mit den Parteien festgelegt. Der Schlichter unterstützt die Parteien auf unparteiische und unabhängige Weise bei ihrem Versuch, den Streitfall gütlich beizulegen. Wenn die Parteien es wünschen, können die Schlichter in jedem Stadium des Verfahrens Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit machen. Die Vorschläge müssen nicht begründet werden. Wird in einem Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt, ist das Ergebnis von den Schlichtern in einem Protokoll festzuhalten.

Das Schlichtungsverfahren wird beendet, wenn die Parteien ihren Streit beigelegt haben oder wenn keine Einigung erzielt werden konnte. Jede Partei kann das Schlichtungsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen für beendet erklären.

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens richten sich nach der Kostentabelle zur DIS-Schlichtungsordnung.

Danach beträgt die DIS-Einschreibgebühr 250 €. Die Gebühr für die Benennung eines Schlichters durch die DIS beträgt ebenfalls 250 €. Das Stundenhonorar eines Schlichters beträgt zwischen 200 und 400 €. Die Gebühren und Honorare gelten gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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