Die Partei, die die projektbegleitende Adjudikation einleiten möchte, benennt gegenüber der anderen Partei schriftlich den Adjudikator. Eine Kopie dieser Mitteilung ist an die DIS-Hauptgeschäftsstelle zu senden. Das Adjudikationsverfahren beginnt mit Zugang der Kopie bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle.
Die Adjudikation wird je nach Vereinbarung der Parteien von einem (Einzeladjudikator) oder drei Adjudikatoren (Dispute Adjudication Board (DAB)) durchgeführt.
Die Parteien können den Einzeladjudikator oder, im Falle der Beurteilung mit drei Adjudikatoren (DAB), zwei Adjudikatoren frei wählen und benennen. Im Falle von drei Adjudikatoren ernennen die beiden parteibenannten Adjudikatoren gemeinsam einen Vorsitzenden. Wenn die Parteien es versäumen, innerhalb eines Monats einen Einzeladjukator oder die parteibenannten Adjukatoren zu benennen, kann jede Partei die Benennung durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. Die DIS gibt auf Anfrage einer Partei Anregungen für die Auswahl der Adjudikatoren.
Die Parteien haben dafür zu sorgen, dass jeder Adjudikator einen vollständigen Text des Ausgangsvertrages sowie gegebenenfalls weitergehende Informationen über das Projekt erhält. Der Adjudikator oder das DAB und die Parteien müssen sich auf ein erstes Treffen einigen, damit sich der Adjudikator/das DAB genauere Kenntnis über das Projekt verschaffen und seine für die Tätigkeit wesentlichen Einzelheiten festlegen kann. Zwischen den Parteien und den Adjudikatoren haben regelmäßige Treffen nach Möglichkeit am Ort der Projektabwicklung stattzufinden - in der Regel in einem Turnus von sechs Monaten.
Sofern nicht anders vereinbart, senden die Parteien jedem Adjudikator regelmäßig und monatlich schriftliche Berichte über den Projektfortschritt.
Grundsätzlich sollen die Adjudikatoren während der gesamten Projektlaufzeit tätig sein. Die Parteien können diesbezüglich eine Befristung im Adjudikatorenvertrag vorsehen. Ansonsten können die Parteien gemeinsam entscheiden, wann die Tätigkeit des DAB insgesamt oder einzelner Adjudikatoren beendet ist.
Hinsichtlich auftretender Streitigkeit kann ein streitbezogenes Adjudikationsverfahren durchgeführt werden. Die Entscheidung des Einzeladjudikators oder des DABs muss schriftlich begründet werden. Entscheidungen sollen möglichst schnell getroffen werden, regelmäßig innerhalb von vier Wochen nach der mündlichen Verhandlung bzw. nach Eingang des letzten Schriftsatzes. Die Entscheidungen sind bindend. Ihre Bindungswirkung entfällt, wenn und insoweit sie durch eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.