Schiedsgutachten

Schiedsgerichtsbarkeit

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Das Schiedsgutachtenverfahren dient hauptsächlich der Entscheidung über eine bestimmte Sachfrage. Es kommt insbesondere in Betracht, wenn die Entscheidung über eine strittige Sachfrage die einvernehmliche Lösung eines umfangreicheren Gesamtkonflikts ermöglicht. Es wird häufig bei der Bestimmung von Mieten, der Bewertung von Immobilien, dem Kauf und Verkauf von Unternehmen und vielen anderen Bewertungen von Wert, Umsatz oder Gewinn eingesetzt.

Die Konfliktparteien wählen gemeinsam einen unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter (es sind auch mehrere Gutachter möglich), der das Vertrauen beider Parteien genießt, um den strittigen Sachverhalt zu entscheiden. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens sind vorläufig bindend. Ein Gericht oder Schiedsgericht kann die Entscheidung jedoch aufheben oder ändern.

Die Parteien können ein Schiedsgutachtenverfahren bereits bei Abschluss eines Vertrages als Streitbeilegungsmethode vereinbaren, sich aber auch auf ein Schiedsgutachtenverfahren einigen, nachdem ein Streitfall entstanden ist.

Die DIS empfiehlt, das Schiedsgutenverfahren mit einem Schiedsverfahren zu verknüpfen. Diese Klausel [Link DIS Musterklausel Schiedsgutachten- und Schiedsvereinbarung] sollte dafür in den Vertrag aufgenommen werden.

Vorteile der Schiedsgutachtens

Das Schiedsgutachtenverfahren bietet viele Vorteile:

  • Eine vertrauliche, flexible und kosteneffiziente Streitbeilegungsmethode für Parteien, die innerhalb kurzer Zeit eine vorläufig bindende Entscheidung bezüglich einer Sachfrage in Form eines Schiedsgutachtens anstreben.
  • Die Parteien können Experten mit den für den Streitfall erforderlichen fachlichen Kompetenzen als Schiedsgutachter auswählen. Die DIS gibt auf Anfrage einer Partei Anregungen für die Auswahl des Schiedsgutachters.
  • Im Falle, dass die Parteien keine einvernehmliche Einigung erzielen, haben sie weiterhin die Möglichkeit, die Streitigkeit in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren entscheiden zu lassen.

Das DIS-Schiedsgutachtenverfahren

Der Antragsteller leitet mit einem schriftlichen Antrag auf Einholung eines Schiedsgutachtens nach der DIS-Schiedsgutachtensordnung bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle ein. Dem Antragsgegner wird eine Kopie des Antrags übersendet. Der Antragsteller hat bei Einreichung des Antrags die Verfahrensgebühr an die DIS zu zahlen.

Das Schiedsgutachtensverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle.

Die Parteien können gemeinsam einen Einzelschiedsgutachter benennen. Bei drei Schiedsgutachtern benennt jede Partei einen Schiedsgutachter; diese benennen gemeinsam den Vorsitzenden. Sollten sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsgutachter oder die parteibenannten Schiedsgutachter nicht auf einen Vorsitzenden einigen können, so erfolgt auf Antrag einer Partei eine Ersatzbenennung durch die DIS. Die DIS gibt auf Anfrage auch Anregung für die Benennung eines Schiedsgutachters.

Nach spätestens sechs Monaten soll das schiedsgutachterliche Verfahren abgeschlossen sein. Allerdings steht es den Parteien frei, die Fristen für das Einreichen der Schriftsätze sowie die Dauer des Verfahrens einvernehmlich zu ändern.

Das Schiedsgutachtensverfahren endet mit Empfang der Entscheidung der Schiedsgutachter durch die Parteien, bei Teilentscheidung mit Empfang oder abschließenden Entscheidung. Die Entscheidungen der Schiedsgutachter sind schriftlich zu begründen und für die Parteien vorläufig bindend, bis sie durch eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden.

Kosten des Schiedsgutachtensverfahrens

Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens richten sich nach der Kostentabelle für DIS-Schiedsgutachtensverfahren.

Danach beträgt die DIS-Verfahrensgebühr 500 €. Die Gebühr für die Benennung eines Schiedsgutachters durch die DIS beträgt 250 € pro Schiedsgutachter. Die Gebühr für die Entscheidung über die Bestellung oder Beendigung des Amtes eines Schiedsgutachters beträgt ebenfalls 250 €. Das Stundenhonorar eines Schiedsgutachters beträgt 300 €. Die Gebühren und Honorare gelten gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

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