Die Partei, die ein Gutachtensverfahren einleiten will, reicht bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle einen schriftlichen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach der DIS-Gutachtensordnung ein. Eine Kopie des Antrags ist an die andere Vertragspartei zu senden. Der Antragsteller zahlt bei Einreichung des Antrags die Verfahrensgebühr an die DIS.
Das Gutachtensverfahren beginnt mit Zugang des Antrages (in zweifacher Ausfertigung) bei der DIS-Hauptgeschäftsstelle, sofern die DIS-Verfahrensgebühr fristgerecht durch den Antragsteller gezahlt worden ist.
- Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, soll das Gutachten von einem einzelnen Gutachter erstellt werden. Dieser muss unparteilich und unabhängig sein. Die Parteien haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Verfahrensbeginn auf die Person des Gutachters zu einigen und diese gegenüber der DIS zu benennen. Kommt eine Einigung der Parteien nicht fristgerecht zustanden, kann jede Partei die Benennung des Gutachters durch den DIS-Ernennungsausschuss beantragen. Die DIS gibt auf Anfrage Anregungen für die Auswahl des Gutachters.
Die Parteien sind berechtigt, ihren Standpunkt in schriftlichen Stellungnahmen darzulegen, und auf Wunsch der Parteien kann eine mündliche Anhörung organisiert werden. Der Gutachter kann das Verfahren nach eigenem Ermessen organisieren und die Vorlage weiterer Schriftsätze verlangen, eine Standortbesichtigung durchführen und Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.
Das Gutachtensverfahren endet mit Empfang des Gutachtens durch die Parteien, bei Teilentscheidung mit Empfang der abschließenden Entscheidung. Das Gutachtensverfahren endet jedoch spätestens sechs Monate nach Beginn des Verfahrens, es sei denn, beide Parteien haben einer Verlängerung zugestimmt.