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§ 1 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit. Dies umfasst insbesondere:

a) die Bereitstellung eines institutionellen Schiedsgerichts ("Deutsches Schiedsgericht") sowie dessen Schiedsgerichtsordnung zur Vorbereitung, Unterstützung und Administrierung von Schiedsgerichtsverfahren; die Ernennung von Schiedsrichtern und Schlichtern, auch im Auftrag von Institutionen mit ähnlicher oder gleicher Zielsetzung;

b) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Durchführung und Vergabe von Forschungsvorhaben, die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit;

c) die Förderung und die Herausgabe von Veröffentlichungen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Schiedsgerichtsbarkeit.

(2) Der Verein wird seine Aufgaben in enger Fühlungnahme mit den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen wahrnehmen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V.".

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist und Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins nach § 1 nach Kräften zu fördern.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an die Geschäftsführung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Masse gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

d) Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste darf nur erfolgen, wenn das Mitglied

a) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist,

b) dauernd zahlungsunfähig geworden ist,

c) die Fähigkeit verloren hat, öffentlich Ämter zu bekleiden,

d) gegen die Zwecke des Vereins verstoßen, dessen Ansehen geschädigt oder sich sonst als Mitglied des Vereins unwürdig erwiesen hat.

(4) Über die Streichung aus der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr

(1) Der Verein finanziert sich aus:

a) Mitgliedsbeiträgen,

b) Förderbeiträgen,

c) Gebühren aus der Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren,

d) Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen und aus der Herausgabe von Veröffentlichungen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Basis geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum vereinbart.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung,

2. Vorstand,

3. Beirat,

4. Ausschüsse.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 15 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(4) Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die an der Arbeit des Vereins besonders interessierten Berufsgruppen und Organisationen ausgewogen berücksichtigen.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

(6) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist von der Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die Restamtszeit vorzunehmen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplans und des Jahresabschlussberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme sowie über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste.

(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

§ 9 Beirat

(1) Im Beirat sollen Organisationen und Berufsgruppen vertreten sein, die in besonderer Weise an der Schiedsgerichtsbarkeit interessiert sind, insbesondere die Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft und die Deutsche Gruppe der Internationalen Handelskammer.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der gewählte Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines Beirates im Amt.

(3) Der Beirat besteht aus bis zu 21 Mitgliedern. Diese wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 10 Rechte und Pflichten des Beirats

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Er kann Vorschläge zur Beratung im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung unterbreiten.

(2) Der Zustimmung des Beirats bedürfen:

a) der Haushaltsplan,

b) die Beitragsordnung.

(3) Der Beirat ist befugt, beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen, wenn die Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben. Beruft der Vorstand nicht innerhalb von 4 Monaten nach Zugang des schriftlichen Antrags des Beirats eine Mitgliederversammlung ein, kann der Beirat selbst durch seinen Vorsitzenden eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Der Beirat soll einmal im Jahr oder bei Bedarf zusammentreten. Eine Sitzung ist einzuberufen, sofern fünf Mitglieder des Beirats dies verlangen. Für die Ladungsfristen und das Abstimmungsverfahren gilt § 11 entsprechend.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung

a) wählt den Vorstand und den Beirat,

b) wählt die beiden Rechnungsprüfer für den Jahresabschluss,

c) erteilt dem Vorstand und der Geschäftsführung Entlastung,

d) genehmigt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss,

e) beschließt die Beitragsordnung und

f) Satzungsänderungen.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand oder mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen oder der Beirat die Einberufung beantragt (§ 10 Abs. 3).

(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt in Abänderung von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch für die Änderung des Vereinszwecks.

(5a) Stehen mehr Personen zu einer Wahl, als Ämter zu besetzen sind, hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5b) Juristische Personen und Personengesellschaften können Mitarbeiter oder Organmitglieder zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Die Vollmacht ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekannt zu gegeben.

§ 12 DIS-Schiedsgerichtsordnung

Der Verein übernimmt die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen (DAS) als eigenes Reglement. Dieses ist die "Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) (Verfahrensordnung für das "Deutsche Schiedsgericht").

§ 13 Ausschüsse

Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann der Verein Ausschüsse bilden.

§ 14 Ernennungsausschuss

(1) Der "Ernennungsausschuss" besteht aus drei Mitgliedern sowie drei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Vorstand unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des Beirats auf die Dauer von 2 Jahren ernannt werden. Die ernannten Mitglieder des Ernennungsausschusses bleiben bis zur Ernennung neuer Mitglieder im Amt. Wiederernennung ist möglich. Im Verhinderungsfall nehmen die Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge die Aufgaben der verhinderten Mitglieder wahr.

(2) Dem "Ernennungsausschuss" obliegt auf Vorschlag der Geschäftsführung die Benennung und Ersatzbenennung von Schiedsrichtern und Schlichtern.

(3) Dem "Ernennungsausschuss" obliegt auch die Abberufung von Schiedsrichtern und Schlichtern, soweit letzteres von der anwendbaren Schiedsgerichtsordnung vorgesehen ist.

(4) Weitere Aufgaben können dem "Ernennungsausschuss" übertragen werden.

(5) Der "Ernennungsausschuss" ist an Weisungen nicht gebunden. Seine Arbeit hat vertraulichen Charakter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.

(6) Die Mitglieder des "Ernennungsausschusses", die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsgerichtsverfahren der DIS beteiligt sind, dürfen an den Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, nicht mitwirken. Ein Mitglied des "Ernennungsausschusses" kann nicht nach Abs. 2 als Schiedsrichter benannt werden.

(7) Die Geschäftsführung ist mit ihren Vorschlägen nach Abs. 2 nicht an Weisungen gebunden.

§ 15 Organisationsausschuss

(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, durch allgemeine organisatorische Maßnahmen die technische Unterstützung bei der Durchführung von Schiedsverfahren nach möglichst einheitlichen Kriterien sicherzustellen bzw. zu koordinieren. Dies betrifft sowohl die Schiedsverfahren, die von der Deutschen Institution administriert werden als auch Verfahren, die nach ausländischen Schiedsgerichtsordnungen oder ad hoc Schiedsgerichtsvereinbarungen in der Bundesrepublik durchgeführt werden.

(2) Der Ausschuss umfasst 9 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Mitglieder im Amt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Die Geschäftsführung des Ausschusses wird von der Geschäftsführung des Vereins wahrgenommen.

§ 16 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte und die Vereinskasse. Zu Zahlungen für den Verein, die über EUR 2.556,46 hinausgehen, ist sie nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter befugt.

(3) Die Geschäftsführung hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der von der Geschäftsführung erstellte und vom Vorstand beschlossene Jahresabschlussbericht ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführung bereitet den Haushaltsvoranschlag vor.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

(3) Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensanteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Stand: November 2023

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